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Die Änderungen beim Gründungszuschuss sind in Kraft getreten. Das bedeutet für den Existenzgründer aus dem ALG I Bezug die Förderung ist eine reine Ermessensleistung und die Arbeitsvermittlung hat Vorrang.
Aus diesem Grunde haben wir unser Leistungsspektrum erweitert und beraten vor Erstellung des Businessplanes, ob alle Voraussetzungen für die Beantragung des Existenzgründungszuschusses erfüllt sind.
Wir erarbeiten einen nach den Prüfkriterien für die fachkundige Stellungnahme der IHK aussagekräftigen Businessplan und unterstützen Sie bei der Beantragung des Gründungszuschusses.
Bei Ablehnung des Gründungszuschusses stehen wir im Widerspruchverfahren an Ihrer Seite und werden Sie mit unserem Know-How unterstützen bis zur Klage vor dem Sozialgericht.
Vereinbaren Sie einen Termin, wir freuen uns auf Ihren Anruf!
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